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§ 1
Name, Sitz und Rechtsstellung

1. Die Mitglieder bilden den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark.
2. Dieser Verein trägt die Bezeichnung „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark“
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
4. Der Verein, mit Sitz in Falkenberg/Mark, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der Fassung vom 01.01.2007.
5. Er hat die Rechtsform einer eingetragenen Vereinigung und ist juristische Person, nach Eintragung beim Gericht. Er ist eine freiwillige, rechtsfähige Vereinigung, selbständig und unabhängig von politischen Parteien und Organisationen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2
Ziele des Vereins

1. Verbesserung des Feuerschutzes in der Gemeinde Falkenberg/Ortsteil Falkenberg/Mark.
2. Die Zusammenarbeit der Jugendfeuerwehr, des aktiven Dienstes und der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark zu festigen und auszubauen.
3. Die Kameradschaft innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark zu festigen.
4. Die gesellschaftliche Unterstützung und Anerkennung der Leistungen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark.
5. Die Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern für die aktive Mitarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren.

§ 3
Aufgaben des Vereins

1. Der Verein fördert den Feuerschutz in der Gemeinde Falkenberg/Ortsteil Falkenberg/Mark.
2. Insbesondere fördert er die allgemeine Jugendarbeit der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark.
3. Er unterstützt mit seinen Möglichkeiten die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen zur Förderung der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark.
4. Der Verein unterstützt mit Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit die gesellschaftliche Anerkennung der Leistungen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark und die Gewinnung von Mitgliedern für die Feuerwehren.
5. Traditionspflege und Feuerwehrhistorik werden durch den Verein gefördert und getragen.
6. Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die die Satzung sowie die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennen und unterstützen. Neue Mitglieder können auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand bestätigt werden.
2. Fördernde Mitglieder des Vereins können Unternehmen, Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftliche Organisationen sowie Bürgerinnen und Bürger werden.
3. Persönlichkeiten, die sich um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag der Mitglieder und durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eigenen Wunsch als Ehrenmitglied aufgenommen werden.
4. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss schriftlich, mindestens ein Vierteljahr vorher, beim Vereinsvorsitzenden eingehen.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung des Vereins verstößt.

§ 5
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:
1. An der Arbeit des Vereins teilzunehmen und damit ihr Mitwirkungsrecht voll wahrzunehmen.
2. Zu allen Fragen und Angelegenheiten des Vereins ihre Meinung zu sagen, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen.
3. An den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen seiner Satzung teilzunehmen.
4. Sie können Angehörige des Vereins für die Wahl in Vereinsorgane vorschlagen und zu den von ihnen und anderen Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten Stellung nehmen.

§ 6
Pflichten der Mitglieder

1. Sie haben die Pflicht, die Satzung des Vereins gewissenhaft einzuhalten.
2. Aufgaben des Vereins, die sich aus den Beschlüssen der Vereinsorgane ergeben, haben sie zu erfüllen.
3. Übertragene Funktionen müssen verantwortungsvoll ausgeübt werden.

§ 7
Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand

§ 8
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.
2. Sie findet einmal jährlich statt und wird einen Monat vorher durch Rundschreiben vom Vorstand einberufen. Mindestens vier Wochen vorher muss eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen für die Tagesordnung in derselben Art erfolgen.
3. Eine Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Vereinsvorstand dieses beschließt oder diese mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen, die im Vereinsinteresse liegen, verlangt wird.
4. Die Vereinsversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Vereinsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
6. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der Mitglieder vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und Protokollführer abzeichnet.
9. Zur Vereinsversammlung kann der Vorsitzende Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verein nahestehen, einladen.
10. Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder, Mitglieder unter 16 Jahren und Gäste der Mitgliederversammlung haben kein Stimmrecht.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand gemäß § 10. Er ist für eine Amtszeit von 3 Jahre zu wählen.
2. Die Mitgliederversammlung erkennt nach erfolgter positiver Prüfung den erstellten Jahresbericht und den erstellten Kassenbericht an. Daraufhin entlastet die Mitgliederversammlung den Vereinsvorsitzenden und den Finanzwart.
3. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Haushaltsplan ab.
4. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.
5. Die Mitglieder beschließen über Satzungsänderungen.

§ 10
Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden 2. dem Stellvertreter 3. dem Finanzwart

§ 11
Aufgaben des Vereinsvorstandes

1. Der Vereinsvorstand hat die Aufgaben:
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand ausgeführt.
Der Vorstand besorgt die Verwaltung des Vereins und fasst Beschlüsse über alle Vereinsfragen, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorsitzende zuständig ist.
Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf.
2. Der Vereinsvorstand wird vom Vereinsvorsitzenden nach Bedarf - mindestens zweimal im Jahr - schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies zur Ausführung der Aufgaben des Vereins notwendig ist, dies kann auch durch ein anderes Mitglied des Vereinsvorstandes geschehen.
3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Die Vertretung des Vorsitzenden des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte beschränkt. Ausgaben in Höhe von 500,00€ bis zu 3.500,00€ bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Ausgenommen von dieser Regelung werden Ausgaben, die dem Geschäftsbetrieb des Vereines dienen. Ausgaben über 3.500,00 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. Der Vereinsvorsitzende ist für den Verein zeichnungsberechtigt. Der ausgeschriebene Familienname ist beizufügen. Im Vertretungsfall unterzeichnet sein Stellvertreter. Er fügt die Abkürzung „in Vertretung“ - i.V. - bei.
6. Der Vorsitzende und der Finanzwart erstatten jährlich einen Jahresbericht vor der Mitgliederversammlung.
7. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden werden die Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrgenommen.
8. Über die gefassten Beschlüsse des Vereinsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Kopie.

§ 12
Verwaltung und Geschäftsführung

1. Die Tätigkeit sämtlicher Organe ist ehrenamtlich.
2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 13
Kassenwesen des Vereins

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Beiträgen der Mitglieder
- freiwilligen Beiträgen
- Spenden
- sonstigen Zuwendungen
2. Die Einnahmen werden verwendet:
- für Aufwendungen, die sich aus den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins ergeben
- zur Bestreitung allgemeiner Verwaltungskosten
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Rechnung zu legen. Dies erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Der Vorstand hat dies zu Überwachen. Auf Verlangen der Mitgliederversammlung ist die Buchführung offen zu legen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 14
Mitgliedsbeiträge

1. Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, Fördernde Mitglieder und Mitglieder unter 16 Jahren, jährlich bis zum 31.12. entrichtet.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt 20,00€.

§ 15
Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 50% der Mitglieder vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Feuerschutz in der Gemeinde Falkenberg / Ortsteil Falkenberg/Mark.

§ 16
Schlussbestimmungen

1. Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark arbeitet nach der vorliegenden Satzung.
2. Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark hat sein eigenes Zeichen und Siegel.
3. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung Jahreshauptversammlung des Fördervereins am 14. Dezember 2001 in Falkenberg/Mark beschlossen.
4. Die Änderung der Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 16. Februar 2024 beschlossen.

 

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